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Gemeindeverwaltung Lindau

Tagelswangerstrasse 2
8315 Lindau

Öffnungszeiten

Mo: 08.30 - 11.30 / 14.00 – 17.30
Di - Do: 08.30 - 11.30 / 14.00 - 16.30
Fr: 08.00 - 13.00
Termine können gerne im Voraus ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.

Inhalt

Parkraumbewirtschaftung

Möchten Sie eine Parkkarte beantragen, dann klicken Sie bitte hier.

Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung vom 20. Juni hat der Einführung der Parkraumbewirtschaftung auf dem Gemeindegebiet zugestimmt. Die Einführung ist auf den 1. Juli 2023 geplant. 

Bei Fragen steht Ihne der Bereich Gesellschaft (058 206 44 00 oder gesellschaft@lindau.ch) zur Verfügung.
 

Informationsveranstaltung

Am 24. Januar 2022 informierte das Projektteam die interessierte Bevölkerung in einem Livestream über die künftige Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraumes auf dem Gemeindegebiet.

Aus technischen Gründen mussten wir auf einen Livechat als Diskussionsplattform verzichten. Die Bevölkerung wurde eingeladen, ihre Fragen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Die eingegangenen Fragen sind untenstehend in Form eines FAQ einsehbar.

Die Ortsparteien wurden vom Gemeinderat ebenfalls eingeladen, sich zum Konzept «Parkieren im öffentlichen Strassenraum und auf Parkierungsanlagen» vernehmen zu lassen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die zur Vernehmlassung eingeladenen Parteien die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung begrüssen und deren Notwendigkeit nachvollziehen können.

Die von den Parteien aufgrund des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens eingegangen Anmerkungen sowie das Konzept und einen Entwurf des Parkierungs- und Parkkartenreglements ist unter dem Titel "Dokumente" auf dieser Seite publiziert. 

 

FAQ

Es ist ein Trugschluss, dass bei der Markierung von Parkfeldern mehr Parkplätze zur Verfügung stehen. Sicher ist aber, dass die Markierung eines Parkstreifens bei effizienter Parkierung ein höheres Angebot an Abstellmöglichkeiten schafft.

Bei der Markierung von Parkfeldern sind pro Parkfeld 6 m auszuscheiden (für Randplätze 5 m). Bei einem Streifen, der rund 25 m lang ist, können ohne Markierung 5 Autos parkiert werden. Bei Markierung einzelner Felder, sind es nur noch 4 Plätze. Somit hat die Ausscheidung immer einen Verlust an potenziellem Angebot zur Folge.

Es ist selbstverständlich möglich, dass die Gemeinde bei Bedarf eine solche Markierungen vornimmt (dazu braucht es kein Parkierungskonzept). Wenn es das Problem ungeordneter Parkierung gibt, dann kann die Markierung der Felder das Abstellverhalten regeln.

Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden.

Die minimale Durchfahrtsbreite im normalen Strassenverkehr und auf Quartierstrassen beträgt für Rettungsfahrzeuge 3 Meter. Bei schmalen Strassen mit einer Breite von 5 Meter oder weniger kann die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge durch parkierte Fahrzeuge behindert sein. Aus diesem Grund die Formulierung «nicht erwünscht».

Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten auf solchen Strassen zu parkieren, es gilt aber Art. 37 SVG. Sollte die Gemeinde auf bestimmten Abschnitten regelmässig Probleme feststellen, kann mit einem Parkverbot eine rechtlich klare Situation erreicht werden. Dies ist aber nicht Sache des Parkierungsreglements.

Das ist ein Versehen. Bei der Überarbeitung wird der Fehler angepasst und der Gartenweg als Privatstrasse ausgeschieden.

Die Entfernung von bereits bestehenden Parkfeldern ist im vorliegenden Konzept nicht vorgesehen. Die Parkfelder entlang der Chrummenacherstrasse wurden damals markiert, um eine ordnungsgemässe Parkordnung im Quartier sicherzustellen. Gemäss Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Im Anschluss an markierte Parkfelder dürfen, auf einer Länge von ca. 5 – 6 Personenwagen, keine Fahrzeuge mehr parkiert werden.

Der Wunsch zur Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums ist vor allem auf ein Bedürfnis unserer Einwohnerinnen und Einwohnern zurückzuführen. Das Regelungsdefizit sowie die «Gratisparkplätze» führten zu grossem Unmut.

In der Vergangenheit mussten wir feststellen, dass vermehrt Fahrzeuge auch mit ausserkantonalen Nummernschildern über mehrere Tage auf öffentlichem Grund abgestellt wurden. Dies lässt den Rückschluss zu, dass es sich um Reisende handeln könnte, welche zum Flughafen Kloten pendeln. Wir erhielten sogar Rückmeldungen aus der Bevölkerung, dass Reisende auf privaten Besucherparkplätzen ihre Fahrzeuge abgestellt hatten.

Ebenso waren diese Gepflogenheiten, vor Einführung der Parkraumbewirtschaftung, in Illnau-Effretikon an der Tagesordnung. In Effretikon selbstverständlich auch im Zusammenhang mit dem Pendlerverkehr (Bahnhof).

Die Gebührenpflicht gilt auch an den Wochenenden, da Fahrzeuge an den arbeitsfreien Tagen nicht verschwinden. Besucher können auf der Strasse vier Stunden kostenlos parkieren.

Die meisten Gemeindestrassen, mit weiss markierten Parkfeldern, sind aufgrund ihrer Ausgestaltung (Strassenbreite bis 5 Meter) für das Abstellen von LKW’s nicht geeignet. Deshalb können für Lastwagen keine Parkkarten gekauft werden.

Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung hat keinen Einfluss auf die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der Parkkarten sollen die laufenden Kosten (Kontrollaufwand, Unterhaltsarbeiten, Verwaltungsaufwand, etc.) gedeckt werden.

Die Fragen aus der Bevölkerung werden in einem FAQ (frequently asked questions) zusammengefasst und publiziert.

Ob die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung tatsächlich Auswirkungen auf die Umgestaltung von Vorgärten hat, lässt sich nur schwer erahnen.

Fakt ist aber, dass die Erstellung eines Parkplatzes bewilligungspflichtig ist. Dies im ordentlichen Verfahren, d.h. mit Aussteckung und Publikation.

Sollen Parkplätze in der Kernzone erstellt werden, wird dies immer mit einer Interessenabwägung, mit Blick auf das Ortsbild sowie das allfällige Schutzobjekt, geprüft. Es können nicht beliebig viele Parkplätze erstellt werden.

Die gültige Bau- und Zonenordnung (BZO) sieht keine Maximalzahl an Parkplätzen vor. Mit der BZO-Revision, welche voraussichtlich im Februar 2022 öffentlich aufgelegt wird, ist eine Änderung vorgesehen, eine Maximalanzahl darf nach revidierter BZO nicht überschritten werden. Somit wird dem Anliegen des Umweltschutzes Rechnung getragen.

Dem Souverän wird an der Gemeindeversammlung von 20. Juni 2022 eine Berechnung der Investitions- und Betriebskosten vorlegen.

Für die Umsetzung des Projektes (Signalisationsmassnahmen, Anschaffung Software-Lösung) rechnen wir mit Kosten in der Höhe von ca. Fr. 125'000.00.

Da der Gemeinderat auf die Installation von Parkuhren nach Möglichkeit verzichtet und eine digitale Bewirtschaftung anstrebt, ist davon auszugehen, dass die Investitionskosten tief gehalten werden können.

Wie hoch die Einnahmen aus dem Verkauf der Parkkarten und der Parkierungsanlagen sein werden, lässt sich schwer beziffern. Ziel ist es, mit dem Erlös aus dem Verkauf der Karten die laufenden Kosten (Kontrollaufwand, Unterhaltsarbeiten, Verwaltungsaufwand, etc.) zu decken.

Sind Unterhaltsarbeiten (Gratenpflege, Bauarbeiten, Umzüge, etc.) an Liegenschaften auszuführen, können bei Bedarf Parkfelder, welche an das Grundstück angrenzen durch die Gemeindewerke situativ abgesperrt werden. Ein entsprechendes Gesuch kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Das Parkverbot muss zwingend 72 Stunden zum Voraus signalisiert werden.

Gemäss Art. 20 der Verkehrsregenverordnung (VRV) vom 13. November 1962 dürfen Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fehlbare werden mit Busse bestraft. Das Ermittlungsverfahren leitet die Kantonspolizei.

Werden Fahrzeuge widerrechtlich auf Privatgrund abgestellt und ist das entsprechende Grundstück mit einem gerichtlichen Verbot belegt, werden Missachtung auf schriftliche Anzeige hin geahndet.

Die Parkraumbewirtschaftung soll dem Verursacherprinzip zu Grunde liegen. Dies dient der Zu- und Weiterverrechnung der Kosten. Daher, der Nutzer einer Sache soll auch dafür bezahlen.

Die Gebührenpflicht gilt auch nachts sowie an den Wochenenden, da die Fahrzeuge an den Arbeitsfreitagen nicht verschwinden und gerade dann das Gratisparkieren ausgenutzt wird. Besucher können nach wie vor vier Stunden kostenlos auf der Strasse parkieren.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen in gemeindeeigenen Liegenschaften hatten die Helferinnen und Helfer bereits heute schon die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge kostenlos auf dazugehörigen (gelb markierten) Parkplätzen zu parkieren.

Findet eine Veranstaltung im Bucksaal statt, kann zudem beim Bereich Liegenschaften ein Gesuch gestellt werden, Fahrzeuge auf dem Pausenplatz abzustellen.

Seit anfangs Jahr kann die Gemeinde wieder den gesamten Parkplatz an der Ringstrasse nutzen. Der obere Teil des Parkplatzes wird nach der Sanierung der Rosenacherstrasse instandgesetzt und als Parkierungsanlage genutzt. Es gelten die Gebühren gemäss vorgeschlagenem Gebührentarif. Der Gemeinderat kann – auf Gesuch hin – für Anlässe aber abweichende Regelungen vorsehen.

Ob die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung tatsächlich Auswirkungen auf das private Grundeigentum hat, ist ungewiss. Fakt ist aber, dass Privatgrundstücke nur durch ein privatrechtliches Verbot vor widerrechtlichem Parkieren geschützt werden können. Für die Kontrollen ist der Eigentümer oder eine durch ihn beauftragte Person zuständig. Die Gemeinde darf - gemäss Gesetz - nur Kontrollen auf öffentlichem Grund durchführen.

Die Parkfelder entlang der Buckstrasse / Falkenstrasse wurden damals markiert, um eine ordnungsgemässe Parkordnung im Quartier sicherzustellen. Gemäss Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Im Anschluss an markierte Parkfelder dürfen, auf einer Länge von ca. 5 – 6 Personenwagen, keine Fahrzeuge mehr parkiert werden.

Durch eine Entfernung dieser Markierung würde ein viel grösserer Spielraum für die Strassenparkierung geschaffen. Die auf den Parkfeldern abgestellten Fahrzeuge wirken zudem verkehrsberuhigend. Das Parkieren im Kurvenbereich ist per se verboten und wird gebüsst.

Die Parkplätze rund um das Schulhaus Buck inkl. jener bei der Glassammelstelle sind nicht öffentlich im eigentlichen Sinne. Diese gehören zum Schulhaus, d.h. gelten als Parkraum bei öffentlichen Liegenschaften. Wie an der Infoveranstaltung erwähnt, sind solche Parkplätze nicht Bestandteil des Konzeptes, die Parkierung muss mittels audienzrichterlichem Verbot geregelt werden. Das ist ebenfalls ein Thema, welches bei uns im Bereich Liegenschaften pendent ist.

Die Bewirtschaftung soll dem Verursacherprinzip zu Grunde liegen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat der Gemeinderat explizit darauf geachtet, dass diese beim Schwimmbad und beim Sportplatz moderat festgesetzt werden.

Der Gemeinderat nimmt den Vorschlag zur Handhabung der Gebührenpflicht beim Kiesparkplatz Schwimmbad Grafstal gerne auf. Ebenso werden die eingereichten Anregungen für die weitere Diskussion und zur Erstellung des Parkierungs- und Parkkartenreglements zu Handen der Gemeindeversammlung miteinbezogen.

Das Parkieren entlang von Strassen ist von Gesetzes wegen nicht grundsätzlich verboten. Fahrzeuge dürfen nur dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden. Diese Formulierung im Gesetz lässt in der Interpretation einen grossen Spielraum zu.

Durch die Markierung von Parkfeldern wird eine ordnungsgemässe Parkordnung in den Quartieren sichergestellt. Gemäss Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV) dürfen, wo Parkfelder markiert sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Im Anschluss an markierte Parkfelder dürfen, auf einer Länge von ca. 5 – 6 Personenwagen, keine Fahrzeuge mehr abgestellt werden.

Durch eine Entfernung dieser Markierung würde ein viel grösserer Spielraum für die Strassenparkierung geschaffen, was sicherlich nicht im Sinne der Busbetreiberin ist.

Um den Nutzern einen möglichst einfachen Zugang zu ermöglichen, soll ein digitales Zahlsystem eingeführt werden. Die Parkkarten können bei der Gemeinde und elektronisch via Internet bezogen werden. Die Bezahlung bei den Standorten mit Gebührenerhebung erfolgt über ein digitales Bezahlmittel (Smartphone, Apps, Parkingpay, Twint, etc.).

Der Wunsch zur Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums ist vor allem auf ein Bedürfnis unserer Einwohnerinnen und Einwohnern zurückzuführen. Das Regelungsdefizit sowie die «Gratisparkplätze» führten zu grossem Unmut.

Der Gemeinderat nimmt Ihren Vorschlag zur Handhabung der Gebührenpflicht bei den Sportstätten gerne auf. Es werden alle eingereichten Anregungen für die weitere Diskussion und zu Erstellung des Parkierungs- und Parkkartenreglements zu Handen der Gemeindeversammlung miteinbezogen.

Die Aussage der Person war selbstverständlich im Kontext mit der Parkierung von Lastenwagen auf der Strasse erwähnt. D.h. es ging dabei keinesfalls um Lastenwagen, welche auf der Strasse verkehren. Es liegt dem Gemeinderat und der Gemeinde Lindau fern, ein Fahrverbot für irgendeine motorisierte Gattung auf dem Gemeindegebiet auszusprechen. Welches zudem juristisch überhaupt nicht möglich wäre.

Gerne nehmen wir das Thema Lastenwagenfahrten im Zusammenhang mit der Kiesgrube auf. Die im Raum stehende Möglichkeit einer Koordination mit den SBB beim Bau des Brüttenertunnels passt in die Absicht des Gemeinderates, eine über das Ganze möglichst siedlungsverträgliche Umsetzung des Kiesabbaus zu erwirken. Mit dieser Koordination können rund 250'000 Lastwagenfahrten eingespart werden. Darum unterstützt er diesen Zusammenschluss mit der SBB ausdrücklich.

Bei einer maximal zulässigen Anzahl LKW-Fahrten (hin und zurück) von 86'000 pro Jahr und in der Annahme die Hälfte fahre im Seuchenrank links weg Richtung Baltenswil und die andere Hälfte rechts weg Richtung Zürcherstrasse, Tagelswangen werden es also bei 43'000 Fahrten pro Jahr (maximal) pro Arbeitstag rund 16 Lastwagenfahrten sein. Beim heutigen Verkehrsaufkommen auf der Zürcherstrasse und der LKW's wegen Bautätigkeit an verschiedenen anderen lokalen Stellen werden diese Kies-Fahrten nur minimal ins Gewicht fallen.

Der Gemeinderat hat in der November-Ausgabe 2020 des Gemeindemitteilungsblattes «Der Lindauer» über den Stand des Gestaltungsplans Kiesgrube informiert (siehe Anhang). Ebenso wurde anlässlich der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2018 die eingereichte Anfrage im Sinne von § 17 Gemeindegesetz ausführlich beantwortet. Den Wortlaut dazu finden Sie ebenfalls im Anhang.

Aus diesen Gründen empfehlen wir, das Projekt der Kiesgrube nicht durch Einsprachen zu verzögern. Nur wenn der Terminplan eingehalten werden kann, können die Synergien mit dem Bau des Brüttenertunnels ideal genutzt werden.

Die Bewirtschaftung soll dem Verursacherprinzip zu Grunde liegen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat der Gemeinderat explizit darauf geachtet, dass diese beim Schwimmbad und beim Sportplatz moderat festgesetzt werden.

Der Gemeinderat nimmt den Vorschlag zur Handhabung der Gebührenpflicht bei den Sportstätten auf. Ebenso werden die eingereichten Anregungen für die weitere Diskussion und zur Erstellung des Parkierungs- und Parkkartenreglements zu Handen der Gemeindeversammlung miteinbezogen.

Fahrzeuge können nach wie vor vier Stunden kostenlos auf der Strasse parkiert werden. Mit dem Erwerb einer Parkkarte Lindau kann die festgelegte Abstelldauer überschritten werden. Der Erwerb von Monats- oder Jahreskarten ist Einwohnerinnen und Einwohnern, ortsansässigen Geschäftsbetrieben sowie deren Angestellten vorbehalten. Tageskarten sind für jedermann (Besucher, Einwohner, Kunden, Handwerker) zugänglich. Ebenfalls können Fahrzeuge gegen Entrichtung einer Gebühr auf den Parkierungsanlagen (z.B. PP Gemeindehaus) abgestellt werden.

 

 

 

 

 

Dokumente

Name
2022-03-23 Parkierungskonzept.pdf Download 0 2022-03-23 Parkierungskonzept.pdf
2022-03-23 Parkierungs- und Parkkartenreglement.pdf Download 1 2022-03-23 Parkierungs- und Parkkartenreglement.pdf
2022_03_24_Zusammenfassung_Vernehmlassung_Parteien.pdf Download 2 2022_03_24_Zusammenfassung_Vernehmlassung_Parteien.pdf
2022-06-20_Protokollauszug_GV_Parkraumbewirtschaftung.pdf Download 3 2022-06-20_Protokollauszug_GV_Parkraumbewirtschaftung.pdf
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