Richterliche Verbote
Schutz des Eigentums vor Fremdnutzung - Audienzrichterliche Verbote § 225 ZPO
Das audienzrichterliche Verbot dient zum Schutz des Privateigentums. Es schränkt den Kreis der Personen ein, die ein Grundstück benützen dürfen. Das Verbot wird auf Antrag der Berechtigten vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon ausgesprochen. Das Verbot muss öffentlich ausgeschrieben und mittels örtlichen Hinweistafeln signalisiert werden.
Übertretungsverfahren bei audienzrichterlichen Verboten
Die Missachtung privatrechtlich erwirkter Fahr- und Parkverbote wird nur aufgrund einer schriftliche Anzeige bei der Polizei geahndet.
Vorgehen
Wir bitten Sie, dass folgende Formular vollständig ausgefüllt beim Bezirksgericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, einzureichen
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Antragsformular_fur_amtsrichterliches_Verbot.pdf (PDF, 13.35 kB) | Download | 0 | Antragsformular_fur_amtsrichterliches_Verbot.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesellschaft und Sicherheit | 058 206 44 00 | gesellschaft@lindau.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidiales und Gesellschaft | 058 206 44 50 | info@lindau.ch |