Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 bis 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- Gemeinderat (6 Mitglieder inkl. Präsidium)
- Schulpflege (5 Mitglieder inkl. Präsidium, die Präsidentin / der Präsident ist von Amtes wegen zugleich Mitglied des Gemeinderates)
- Sozialbehörde (4 Mitglieder)
- Rechnungsprüfungskommission (5 Mitglieder inkl. Präsidium)
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 5. November 2025, 16.30 Uhr beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. §7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Lindau hat (§ 23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 14. November 2025 bis 21. November 2025, 13.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, bezogen oder auf der Webseite www.lindau.ch heruntergeladen werden.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
26. September 2025
Gemeinderat Lindau
Zugehörige Objekte
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Wahlvorschlag Gemeinderat (PDF, 124.05 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlag Gemeinderat |
Wahlvorschlag Schulpflege (PDF, 123.67 kB) | Download | 1 | Wahlvorschlag Schulpflege |
Wahlvorschlag Sozialbehörde (PDF, 119.71 kB) | Download | 2 | Wahlvorschlag Sozialbehörde |
Wahlvorschlag RPK (PDF, 123.52 kB) | Download | 3 | Wahlvorschlag RPK |