Die Gemeindeversammlung ist gemäss dem Zürcher Gemeindegesetz das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Lindau. Die Gemeindeversammlung findet jährlich mindestens zwei Mal statt. (Abnahme von Budget und Jahresrechnung sind gesetzlich vorgeschrieben).
Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.
| Aufgaben: | Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die: - Übergeordnete Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und Gemeindebetriebe
- Änderung der Gemeindegrenze, sofern damit die Abtretung von bewohntem Gemeindegebiet verbunden ist
- Übernahme von zusätzlichen Gemeindeaufgaben, zu deren Erfüllung die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet ist, sowie die Bestimmung der Organe für solche Aufgaben
- Genehmigung von Vereinbarungen mit andern Gemeinden durch den Beitritt zu Zweckverbänden oder durch Anschlussverträge, zwecks Besorgung von gemeinsamen Aufgaben
- Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane
- Behandlung von Initiativen unter Vorbehalt der Urnenabstimmung
- Entgegennahme von behördlichen Antworten auf Anfragen von Stimmberechtigten an den Gemeinderat gemäss Gemeindegesetz sowie dem Gesetz über die politischen Rechte und den Ergänzungen der Gemeindeordnung
- Übertragung einer kommunalen Aufgabe an Dritte, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind
- Wahl der kantonalen Geschworenen
- Ernennung von Ehrenbürgern
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| Kompetenzen: | Der Gemeindeversammlung stehen die folgenden Finanzbefugnisse zu: - Festsetzung des jährlichen Voranschlages mit Erteilung von Leistungsaufträgen auch im Rahmen von Globalbudgets
- Festsetzung des Steuerfusses für die Gemeindesteuern
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme der Abrechnung für besonders bewilligte Kredite, die durch die Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlung veranlasst wurden
- Bewilligung von Ausgaben und Krediten, die nicht im jährlichen Voranschlag enthalten sind bzw. die Beträge des Voranschlages übersteigen, sowie nicht der Urnenabstimmung unterliegen und nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder einer andern Behörde fallen
- Finanzgeschäfte gemäss Finanzkompetenzen 4.1, Art. 29
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| Voraussetzungen: | --- |
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